Die meisten Hotelgäste erwarten heutzutage auch eine Parkmöglichkeit. Während für den Stellplatz im Parkhaus meist ein zusätzliches Entgelt vereinbart wird, können unüberdachte Parkplätze oftmals gratis genutzt werden. Doch dieses kostenlose Parken hat seinen steuerlichen Preis. Die Überlassung von Parkraum ist zwar eine Nebenleistung zur Übernachtung im Hotel. Doch nur die Nebenleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, unterliegen auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent. Für alle Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, fallen in der Regel 19 Prozent Umsatzsteuer an.
Auch Hotelparkplätze dienen nicht unmittelbar der Beherbergung, so dass 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet werden müssen. Die Parkplatznutzung ist sogar dann zu versteuern, wenn der Gast für den Parkplatz nichts zahlen muss, entschied nun der Bundesfinanzhof. Wird der Parkplatz unentgeltlich überlassen, muss der Hotelier künftig also schätzen, welcher Teil des Zimmerpreises auf die Parkmöglichkeit entfällt. Das ist schwierig, denn eine vernünftige Schätzung ist nur möglich, wenn der Hotelier weiß, welcher Gast den Parkplatz tatsächlich nutzt. Einen Ausweg bildet die sogenannte Business-Pauschale. Hoteliers können für Leistungen, die dem 19prozentigen Umsatzsteuersatz unterliegen, eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Zimmerpreises bilden und die darauf entfallende Umsatzsteuer abführen. Die unentgeltliche Parkplatznutzung kann in diese integriert werden. Hoteliers, die alle Leistungen gesondert abrechnen, sollten sicherstellen, dass Parkplätze nur von den Gästen genutzt werden können, die auch tatsächlich für die Nutzung bezahlen. Anderenfalls droht ihnen eine Hinzuschätzung und Nachzahlung der Umsatzsteuer.
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Stand: 05. April 2017