Der Minijob in Hotel und Restaurant

Der Minijob ist die häufigste Form der geringfügigen Beschäftigung. Er liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 € nicht überschreitet. Betrachtet werden muss hierbei ein Zeitraum von 12 Monaten. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400,00 € pro Jahr. Bei der Berechnung müssen alle sozialversicherungspflichtigen laufenden Gehaltsbestandteile berücksichtigt werden. Hierzu gehören auch einmalige Zuwendungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient 300,00 € im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 150,00 €. Für die Bestimmung des regelmäßigen Arbeitsentgelts wird von 12 Beschäftigungsmonaten ausgegangen. Die Berechnung sieht wie folgt aus:

Laufende Leistungen: 12 * 300 € = 3600 €
Einmalige Leistung: 150 €
Summe: 3600 € + 150 € = 3750 €
Regelmäßiges Entgelt: 3750 €/12 = 312,50 €

Das ermittelte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt 312,50 €. Die Entgeltgrenze in Höhe von 450,00 € wird nicht überschritten. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor und die Minijob-Regelungen finden Anwendung.

Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf nur ein Minijob ausgeübt werden. Hat der Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aber mehrere Minijobs, dann sind die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen. Die 450-€-Grenze darf insgesamt nicht überschritten werden. Wird der Betrag von 450,00 € überschritten, werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig.

Für Minijobber besteht seit dem 01.01.2013 Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 3,7 %. Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich jederzeit — auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses — von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Bei mehreren Minijobs kann der Antrag nur einheitlich gestellt werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind Minijobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben. In diesem Fall bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig. Ein Formular zur Befreiung von der Versicherungspflicht finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale: www.minijob-zentrale.de.

Die Befreiung wirkt ab dem Monat der Beantragung und endet erst wieder mit der Beendigung des Minijobs. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von 42 Kalendertagen meldet (SV-Meldung mit der Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung). Wird die Meldung verspätet abgegeben, ist der Minijobber erst ab dem ersten Monat nach Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale befreit.

Der Arbeitgeber zahlt an die Minijob-Zentrale Pauschalabgaben. Für das Kalenderjahr 2016 gelten die folgenden Beitragssätze:

Krankenversicherung13 %
Rentenversicherung15 %
Steuern2 %
Umlage 1 (Bei Krankheit)1 %
Umlage 2 (Schwangerschaft/Mutterschutz)0,3 %
Insolvenzgeldumlage0,12 %

 

 


Alle Angaben in diesem Beitrag wurden von uns mit Sorgfalt recherchiert. Wir übernehmen für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier bereitgestellten Informationen keinerlei Haftung. Die Informationen auf dieser Seite ersetzen in keiner Weise eine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater. 

Stand: 06. Juni 2017

Top