Kurzfristig Beschäftigte im Hotel oder Restaurant

Eine weitere Art der geringfügigen Beschäftigung ist die sog. kurzfristige Beschäftigung. Sie ist häufig eine Lösung, wenn Personalengpässe, z. B. während der Biergartensaison, überbrückt werden müssen.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage (bis 31. Dezember 2018; ab 1. Januar 2019: zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Schriftliche Bestätigung

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Der Arbeitgeber muss bei Einstellung also prüfen, ob der Mitarbeiter im gleichen Kalenderjahr bereits einer oder mehreren kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen ist.
Eine schriftliche Dokumentation kann z. B. durch den Arbeitsvertrag oder den Personalstammbogen erfolgen. Wichtig ist, dass der Mitarbeiter seine Mitteilung durch seine Unterschrift bestätigt.

Berufsmäßige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Die kurzfristige Beschäftigung darf auch nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Überschreitet das regelmäßige monatliche Entgelt 450,00 € nicht, entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit. Aushilfsweise tätige Hausfrauen, Rentner, Schüler und Studenten sind in der Regel nicht berufsmäßig beschäftigt. Bei folgenden Personengruppen wird dagegen von Berufsmäßigkeit ausgegangen:

  • Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II und zwar unabhängig davon, ob die kurzfristige Beschäftigung während des Leistungsbezuges auf genommen wird oder der Leistungsbezug erst während der kurzfristigen Beschäftigung beginnt,
  • Arbeitsuchende, die bei einer Agentur für Arbeit gemeldet sind (ohne Leistungsbezug), ansonsten wie bei tatsächlichen Leistungsbeziehern,
    Mütter oder Väter während der Elternzeit,
  • Bezieher von Sozialhilfe,
  • Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses (nicht Studium),
  • Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst (selbst wenn danach die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist),
  • Beschäftigungen während eines unbezahlten Urlaubs.

Abgaben

Für eine kurzfristige Beschäftigung fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an, auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Die Beschäftigung ist allerdings umlagepflichtig. Der Lohnsteuerabzug kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers oder pauschal mit 25 % des Arbeitslohns vorgenommen werden.

Die Pauschalierung mit 25 % kann jedoch nur angewendet werden, wenn

  • der Arbeitslohn täglich 62,00 € nicht übersteigt,
  • die Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und
  • der Stundenlohn höchstens 12,00 € beträgt,
  • die Beschäftigung nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend ausgeübt wird.

Weitere Informationen findet man auf der Homepage der Minijob-Zentrale.


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Stand: 06. Juni 2017

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