Saisonkräfte in der Gastronomie

Ist z. B. die Biergartensaison eröffnet oder liegt der Gastronomiebetrieb in einem beliebten Urlaubsgebiet, ist der Bedarf an Mitarbeitern saisonal bedingt besonders hoch. Saisonarbeitskräfte können diesen erhöhten Bedarf optimal abdecken.

Herkunft unterscheidet

Zu unterscheiden bei Saisonkräften ist nach der Herkunft der Mitarbeiter.
Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedsstaaten benötigen für die Beschäftigung als Saisonkraft keine Arbeitserlaubnis. Hier gilt die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit. Dies gilt auch für Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Für Arbeitnehmer aus Drittländern ist grundsätzlich ein Aufenthaltstitel erforderlich. Dieser bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Abgaben und Beiträge

Bezüglich der Sozialversicherung muss geklärt werden, ob das deutsche oder ausländische Sozialversicherungsrecht gilt. Für EU-Bürger, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen EU-Staat aufnehmen, gilt zumeist das Wohnsitzlandprinzip. Die Geltung des Sozialversicherungsrechts des Herkunftslandes wird von den Behörden des Herkunftslandes durch die sog. A1 Bescheinigung (früher E 101) festgestellt. Legt der
Arbeitnehmer eine solche Bescheinigung vor, ist das Sozialversicherungsrecht seines Heimatlandes anzuwenden. In diesem Fall muss der deutsche Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge z. B. nach Polen abführen.

Unser Tipp: Angaben zur polnischen SV-Behörde (ZUS) finden Sie unter: www.ZUS.pl.

Legt der Arbeitnehmer die A1 Bescheinigung nicht vor, gilt deutsches Recht.
Für Staatsbürger aus Drittstaaten gelten die Regelungen der EU nicht. In diesen Fällen können aber Sozialversicherungsabkommen zu beachten sein, welche die Bundesrepublik Deutschland weltweit mit einer Vielzahl anderer Staaten abgeschlossen hat. Eine genaue Prüfung der Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers (Herkunftsland, Wohnsitz, Beschäftigung im Heimatland, Dauer der Tätigkeit in Deutschland) ist wegen der unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen also unumgänglich.

Steuerlich gelten für Saisonarbeitskräfte die gleichen Bestimmungen wie für andere Arbeitnehmer auch. Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung kann die Pauschsteuer abgeführt werden. Eine Berechnung der Lohnsteuer anhand der Lohnsteuermerkmale ist ebenfalls möglich. Liegt mangels eines deutschen Wohnsitzes keine Steueridentifikationsnummer vor, ist es ratsam, einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu stellen.

Sie finden den Antrag im Internet unter: www.formulare-bfinv.de. Der Antrag kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers gestellt werden.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang weitergehende Informationen benötigen, empfehlen wir Ihnen unser Online-Seminar „Beschäftigung osteuropäischer Saisonarbeitskräfte“.


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Stand: 06. Juni 2017

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