Studenten

Gerade in der Gastronomie werden für die Abendstunden und das Wochenende häufig studentische Mitarbeiter eingesetzt. Die Regelungen für geringfügig Beschäftigte gelten auch für diese.

Ist das regelmäßige Arbeitsentgelt auf 450,00 € begrenzt, ist der Student als Minijobber zu führen. Auch eine kurzfristige Beschäftigung ist möglich.

Werkstudent

Wird ein Student gegen ein Arbeitsentgelt von mehr als 450 € eingestellt und kommt eine kurzfristige Beschäftigung nicht in Betracht, spricht man von einem sog. Werkstudenten. Dabei handelt es sich um die für den Arbeitgeber wohl günstigste Form der Beschäftigung. Voraussetzung für eine Beschäftigung als Werkstudent ist, dass der Student während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Während der vorlesungsfreien Zeit ist auch eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden zulässig. Dem Arbeitgeber ist die jeweils gültige Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.

Beiträge und Abgaben

Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden, so besteht für Studenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Beitragsfreiheit. Dagegen unterliegen Studenten, auch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die Beitragsbelastung für den Arbeitgeber beträgt 9,35 %. Der gleiche Anteil ist vom Studenten zu tragen. Wenn der Student ein Gleitzonenentgelt von 450,01 € bis 850,00 € erzielt, kann der Beitrag für den Studenten auch niedriger ausfallen. Werkstudenten unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Der Arbeitgeber muss am ELStAM-Verfahren teilnehmen. Hierzu benötigt der Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Angabe darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.

Kindergeld

Die Beschäftigung eines Studenten wirkt sich nicht auf den Kindergeldanspruch für diesen aus. Seit 2012 entfällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Seitdem wird das Kindergeld einkommensunabhängig gewährt.


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Stand: 06. Juni 2017

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