Schutz vor Manipulationen an Registrierkassen

Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen“ sowie der „Technischen Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sollen Geräte zu digitalen Grundaufzeichnungen (i.d.R. Registrierkassen) vor Manipulationen geschützt werden.
„ Die „digitalen Grundaufzeichnungen“ dürfen nicht mehr verändert werden können. Es besteht Einzelaufzeichnungspflicht. Die
Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und
geordnet sein. Die Aufzeichnungen sind zu sichern und müssen
verfügbar gehalten werden.
„ Einführung einer Kassen-Nachschau zur zeitnahen Aufklärung
steuererheblicher Sachverhalte (vgl. Umsatzsteuer-Nachschau).
„ Sanktionen bei Verstößen: Der Steuergefährdungstatbestand
des §  379 Abs.  1 AO wird ergänzt. Des Weiteren können die
Ordnungswidrigkeiten (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 AO) mit
einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.


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Stand: 05. April 2017

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