1 . Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
Ende 2016 wurde das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verabschiedet (Kassengesetz). Mit diesem Gesetz wurden nicht nur die Anforderungen an die Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen- und Kassenaufgaben weiter verschärft, auch die Prüfdienste der Finanzverwaltung erhalten weitergehende Rechte.
Ab 01.01.2018 gibt es nun durch das Kassengesetz eine Kassen-Nachschau.
Ab 01.01.2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme wirksamer vor manipulierenden Eingriffen geschützt werden:
Die wichtigsten Inhalte sind:
Verpflichtender Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, bestehend aus
– einem Sicherheitsmodul,
– einem nichtflüchtigen Speichermedium und
– einer einheitlichen digitalen Schnittstelle (§ 146a Abs. 1 AO).
Belegausgabepflicht bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme und Möglichkeiten der Befreiung von dieser Verpflichtung (§ 146a Abs. 2 AO),
Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme an die Finanzverwaltung (§ 146a Abs. 4 AO),
Hinweis:
Die Neuregelung des Gesetzes im Hinblick auf Zertifizierungs- und Prüfungspflichten gelten selbstverständlich nur für elektronische Registrierkassen.
1.1 Einführung einer Kassen-Nachschau
Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben kann die Finanzbehörde ab 01.01.2018 ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte festzustellen (Kassen-Nachschau).
Die Kassen-Nachschau umfasst die Prüfung elektronischer Aufzeichnungen und Papier-Aufzeichnungen (Offene Ladenkasse). Auch Testkäufe und Beobachtungen vor Ort sind zulässig, ohne dass sich der Prüfer zu erkennen geben oder ausweisen müsste. Der Steuerpflichtige unterliegt damit hinsichtlich vorgenommener Manipulationen oder formeller Fehler einem hohen Entdeckungsrisiko.
Gibt der Amtsträger sich zu erkennen und weist er sich aus, sind auf sein Verlangen Bücher, Aufzeichnungen sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit sie für die Besteuerung erheblich sind.
Liegen die Bücher und Aufzeichnungen in elektronischer Form vor, ist der Amtsträger berechtigt, diese einzusehen, die Übermittlung von Daten zu verlangen oder zu verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen der Kassen-Nachschau wird der Kassensturz bzw. die Kassensturzfähigkeit eine große Rolle einnehmen. Insgesamt entsteht durch die Kassen-Nachschau damit ein deutlich höheres Schätzungsrisiko als dies ohnehin heute schon vorliegt.
Es gilt, auf eine Kassen-Nachschau vorbereitet zu sein. Gemeinsam mit dem Steuerberater muss die Rechtskonformität der Kassenführung geprüft und gesichert werden. Gerade vor dem Erfordernis der jederzeitigen Kassensturzfähigkeit ist auch die tägliche Anfertigung von Zählprotokollen ratsam.
1.2 Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
Pur elektronische Registrierkassen präzisiert die Kassensicherungsverordnung, die am 07.07.2017 im Bundesrat beschlossen wurde, die technischen Anforderungen des § 146a AO. Damit die Kassenhersteller allerdings tätig werden können, muss nun das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die notwendigen technischen Richtlinien und Schutzprofile festlegen. Erst danach sind die Kassenhersteller in der Lage, die Anforderungen des Gesetzgebers umzusetzen und das erforderliche Zertifizierungsverfahren einzuleiten.