Jeder Hotelier, der dem Gast neben der einfachen Übernachtung mit Frühstück eine weitere Leistung anbieten will, sollte sich die Novellierung des Reiserechts anschauen.
Das neue Reisegesetz gilt nicht nur für Anbieter und Vermittler von Pauschalreisen, sondern auch für Vermittler sogenannter »verbundener Reiseleistungen«. Ein Hotelier ist demnach als Reiseveranstalter anzusehen, wenn er mindestens zwei verschiedene Arten von Leistungen für dieselbe Reise anbietet. Neben der Beherbergung könnte das die Beförderung von Personen genauso sein, wie die Vermietung von Fahrzeugen der Führerscheinklasse A. Auch alle sonstigen touristischen Leistungen kommen in Betracht, etwa Eintrittskarten für Konzerte oder Ausflüge. Auch die Vermietung von Sportausrüstung, der Verkauf von Skipässen, Wellnessbehandlungen oder die zusätzlich gebuchte Kinderbetreuung zählen dazu. Ein Beispiel: Sie verkaufen Ihre Zimmer in Verbindung mit einem Candlelight-Dinner. Hier sind zwei Reiseleistungen miteinander verbunden und das neue Reiserecht greift. Besonders heikel wird es, wenn Sie die Begriffe „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ verwenden – dann stellt die Buchung in jedem Fall eine Pauschalreise im Sinne des neuen Reiserechts dar, egal, ob die ansonsten geforderte Wertgrenze von 25 Prozent erreicht wird. Denn ein Viertel des Wertes muss auf eine Einzelleistung entfallen, um als wesentliches Merkmal der Reise zu gelten. Hoteliers können aber auch Reiseveranstalter sein, wenn zur Übernachtung weitere Leistungen von Drittanbietern kommen, etwa bucht der Gast über Sie auch gleich Skipass und -Ausrüstung. Sie leiten nach der Bezahlung der gesamten Bestellung diese Position an einen oder mehrere Drittanbieter weiter. Liegt nun eine Pauschalreise nach neuem Reiserecht vor, greifen zunächst einmal die gewohnten Gewährleistungsrechte (Abhilfe, Kündigung, Minderung und Schadensersatz).
Als Reiseveranstalter haftet das Hotel aber auch für die Leistungen Dritter! Zudem gelten umfangreichere vorvertragliche Informationspflichten und die lnsolvenzsicherung mit Versendung eines Sicherungsscheines. Ansprüche des Reisenden verjähren auch nicht mehr einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, sondern erst nach zwei Jahren. Das neue Reiserecht greift für alle Verträge, die ab 1. Juli 2018 abgeschlossen werden.
TIPP: Wollen Sie weiterhin attraktive Zusatzangebote nutzen, um Gäste in Ihr Haus zu locken, dann sollten Sie auf einen erweiterten Versicherungsschutz Wert legen. Prüfen Sie dafür Ihre Betriebshaftpflicht auf den Baustein Reiseveranstalterhaftung.
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Stand: 15. April 2018