Es ist auch nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen weiterhin möglich eine offene Ladenkasse zu betreiben, doch auch diese muss sowohl mit Kassenbuch als auch Kassenberichten vollständig, lückenlos und damit ordnungsgemäß geführt werden. Insbesondere bei den Kassenberichten kommt es immer wieder zu Missverständnissen mit dem Betriebsprüfer.
Häufiger Streitpunkt ist, dass die vorgefundenen Kassenberichte keine- retrograde-Ermittlung der Kasseneinnahmen aufzeigen. Ein Kassenbericht ist dann retrograd, wenn er mit dem Ergebnis des durch Zählung ermittelten Kassenbestandes beginnt, wovon dann Anfangsbestand und Bareinlagen abgezogen und Ausgaben und Barentnahmen hinzugerechnet werden.
Ein Kassenbericht sollte daher wie folgt aufgebaut sein:
Kassenbestand (Ermittlung durch Zählung)
– abzüglich Kassenendbestand des Vortages (Ermittlung durch Zählung am Vortag)
– abzüglich Bareinlagen
+ zzgl. Ausgaben
+ zzgl. Barentnahmen
= Tageseinnahmen
Es ist zwingend erforderlich, eine tägliche Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen und zu dokumentieren (Tageslosung).
Die gegenteilige – progressive – Vorgehensweise (bei der erst zum Schluss gezählt wird) wäre bei der Ermittlung der Tageslosung falsch. Sie zeigt nicht auf, dass ordnungsgemäß gezählt wurde und so die entsprechenden Tageseinnahmen korrekt ermittelt wurden.
Bitte beachten Sie allerdings, dass der Kassenbericht nicht ausgefüllt abgespeichert werden darf. Sofern die Finanzverwaltung abgespeicherte Kassenberichte vorfindet, wird sie die Ansicht vertreten, dass die Kassenberichte nicht unveränderlich sind. Damit ist die Kassenführung nicht mehr formell ordnungsgemäß.
Wir regen daher an, den Kassenbericht entweder nur handschriftlich auszufüllen oder, wenn die Rechenfunktion von Microsoft Excel genutzt werden soll, den Kassenbericht digital auszufüllen, dann zu drucken und diesen zu unterschreiben. Die digitale Version darf nicht gespeichert werden.
Stand: Mai 2019