Extrabonus für Mitarbeiter

Steuerfreie Erholungsbeihilfe auch für Mini-Jobber

Sommer, Sonne, Urlaubszeit – und Hochsaison in Gastronomie und Hotellerie. Alles muss perfekt geplant sein und den Mitarbeitern wird besonders viel abverlangt. Eine gute Gelegenheit für den Chef, sich bei seinem Team einmal zu bedanken und dessen eigenen Erholungsurlaub mit etwas Taschengeld zu unterstützen. Das geht für den Arbeitnehmer sogar steuerfrei.


Denn zusätzlich zum vereinbarten Gehalt darf der Hotelier oder Gastronom seinen Mitarbeitern eine sogenannte Erholungs- oder Urlaubsbeihilfe in Höhe von 156 Euro pro Jahr zukommen lassen. Für den Ehegatten sind weitere 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro möglich. Für eine Familie mit zwei Kindern
bedeutet das jährlich zusätzlich 364 Euro, ohne dass der Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben zahlen muss. Nur der Arbeitgeber muss die Erholungsbeihilfe mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer pauschal Iohnbesteuern. Einzige Bedingung: Es muss sichergestellt sein, dass das Geld für Erholungszwecke verwendet wurde. Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss daher in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen. Als Faustregel gilt hier ein Dreimonatszeitraum. Übrigens: Ob der Urlaub zu Hause oder auswärts verbracht wird, spielt keine Rolle.

Auch Mini-Jobber können davon profitieren. So kann eine verheiratete Mini-Jobberin mit zwei Kindern im betreffenden Monat bis zu 814 Euro (450 Euro + 156 Euro + 104 Euro +2 x 54 Euro) ausgezahlt bekommen, ohne dass dabei ihr Status als geringfügig Beschäftigte gefährdet wird.
Der Arbeitgeber sollte sich von seinem Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke eingesetzt wurde und diesen Nachweis zu den Lohnunterlagen nehmen. Damit kann bei einer späteren Betriebsprüfung Ärger vermieden werden. Für erwachsene Kinder des Arbeitnehmers, die sich noch in Ausbildung befinden und zu Hause wohnen, sollte die Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigung ebenfalls zu den Lohnakten genommen werden.
Hinweis: Die Beträge für die Urlaubsbeihilfen sind Jahreshöchstbeträge. Sie dürfen pro Jahr also nicht überschritten, wohl aber aufgeteilt werden – etwa anteilig für den Urlaub vor und nach der Hochsaison.


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Stand: August 2018

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