Kurzmerker zum Kurzarbeitergeld. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aufgrund der derzeit unübersichtlichen Rechtslage keine Gewähr für Vollständig- und Richtigkeit übernehmen.
Die wichtigsten Punkte sind
- das Anzeigeverfahren
- der Antrag auf Kurzarbeitergeld
- die Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
Darüber hinaus müssen wir insbesondere auf Folgendes hinweisen:
Die Einführung von Kurzarbeit bedarf im Einzelfall einer arbeitsrechtlichen Grundlage. Dies kann sein eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag, eine Regelung im Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Bestehen solche Rechtsgrundlagen gegenüber Ihren Arbeitnehmern nicht, können Sie Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Für diesen Fall ist mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Individualvereinbarung abzuschließen. Diese muss bereits bei der fristwahrenden Erstanzeige über Arbeitsausfall an die Agentur für Arbeit von
jedem Arbeitnehmer unterzeichnet vorliegen. Weigert sich der Arbeitnehmer eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zu unterzeichnen, müsste eine (fristgemäße)
Änderungskündigung erfolgen.
In Anlage fügen wir für Sie eine Vereinbarung über Kurzarbeit bei. Die Mustervereinbarung ist lediglich ein unverbindlicher Vorschlag. Insbesondere im Hinblick auf derzeitige Unsicherheiten die aktuelle Rechtslage betreffend, können wir keine Gewähr übernehmen. Kurzarbeitergeld kann nur für versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer beantragt
werden. Minijob-Arbeitsverhältnisse sind nach derzeitiger Rechtslage nicht abgesichert und insbesondere bestehen die arbeitgeberseitigen Verpflichtungen zur Lohnzahlung weiter. Wir empfehlen daher bei Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit möglichst mit Minijobbern Aufhebungsverträge abzuschließen. Gelingt dies nicht, bleibt als Alternative nur die fristgemäße Kündigung.