Achtung bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!

In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun zur Buchung dieser EC-Kartenumsätze in der Kassenführung geäußert.

Aufgrund einer Anfrage, wie EC-Kartenumsätze bei den ordnungsgemäßen Aufzeichnungspflichten zu behandeln sind, hat sich das BMF eindeutig geäußert.
Bare und unbare Umsätze sind regelmäßig getrennt zu buchen. Im Kassenbuch sind ausschließlich Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen im Kassenbuch stellen nach Auffassung der Finanzverwaltung einen formellen Fehler dar, der der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung widerspreche. Die steuerliche Würdigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Um den Anforderungen zu genügen, müssen die EC-Kartenumsätze beispielsweise in einer Zusatzspalte bzw. in einem gesonderten Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden.

(Quelle: b.b.h. Bundesverband)

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