Umsatzsteuer beim Verkauf von Speisen und Getränken

Stellt ein Gastronomiebetrieb Lebensmittel her, prüft das Finanzamt gerne, welcher Umsatzsteuersatz für die verkauften Speisen und Getränke hätte ausgewiesen werden müssen. Bei der Entscheidung, ob sieben Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer auszuweisen werden, geht es also um richtig viel Geld. Aus diesem Grund müssen sich Gastronomiebetiebe steuerlich abzusichern.

Folgende Abgrenzungskriterien, wann beim Verkauf von Speisen und Getränken sieben Prozent und wann 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden sind zu beachten.

Überwiegt der Dienstleistungsanteil die Lieferung der Speisen?

Entscheidend dafür, ob sieben Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer für verzehrfertig zubereitete Speisen fällig werden, ist der Dienstleistungscharakter. Überwiegt der Dienstleistungscharakter für die bloße Lieferung von Speisen, müssen 19 Prozent Umsatzsteuer für den Verkauf in Rechnung gestellt und vom Betrieb an das Finanzamt abgeführt werden.


Tipp: Die Abgabe von Getränken ist eine selbständige Leistung und keine Nebenleistung zur Speisenabgabe. Aus diesem Grund kommt für ein verkauftes Getränk im Regelfall der 19-prozentige Umsatzsteuersatz in Betracht. Ausnahmen – also der 7-prozentige Umsatzsteuersatz – kann dagegen bei Milchmischgetränken in Betracht kommen (siehe Infos am Ende des Beitrags).


Bundesfinanzministerium definiert Dienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat zur Abgrenzung – Lieferung oder Dienstleistung beim Verkauf von Speisen – Folgendes erläutert (BMF, Schreiben v. 20.3.2013, Az. IV D 2 – S 7100/07/10050-06).

1. Für den sieben-prozentigen Umsatzsteuersatz unschädliche Dienstleistungen

Insbesondere folgende Elemente sind bei Außerhausumsätzen notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen:

– Darbietung von Speisen in Regalen;
– Zubereitung der Speisen;
– Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen, der hierfür erforderlichen Nutzung von besonderen Behältnissen und Geräten sowie der Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts; – Übliche Nebenleistungen (z.B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck);
– Bereitstellung von Papierservietten;
– Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben;
– Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.;
– Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z.B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.);
– bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z.B. Speisekarten oder -pläne); – allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots;
– Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten.


Tipp: Das bedeutet im Klartext: Keine dieser aufgezählten Dienstleistungen überwiegt qualitativ die Lieferung der Speisen. Es werden also hier immer nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig.


2. Dienstleistungen, die zum 19-prozentigen Umsatzsteuersatz führen

Die folgenden Dienstleistungselemente sind nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden und führen daher zum 19-prozentigen Umsatzsteuersatz:

– Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur;
– Servieren der Speisen und Getränke;
– Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal;
– Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten des Kunden;
– Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck;
– Überlassung von Mobiliar (z.B. Tischen und Stühlen) zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers;
– Reinigung bzw. Entsorgung von Gegenständen, wenn die Überlassung dieser Gegenstände ein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006, V R 55/04, BStBl 2007 II S. 480 = SIS 06 40 95);
– Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke;
– Beratung der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass.

Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur

Ob beim Verkauf von Speisen ein Dienstleistungselement vorliegt, das zum Ausweis des 19- prozentigen Umsatzsteuersatzes führt, ist in der Praxis oftmals schwierig abzugrenzen. Doch auch hier hat das BMF-Schreiben vom 20. März 2013 für Klarheit gesorgt. Hier gilt Folgendes:

19 Prozent Umsatzsteuer: Stellt der Gastronom seinen Kunden Tische, Stühle, Bänke oder eine Bierzeltgarnitur zur Verfügung, werden grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Um den Fälligkeit von 19 Prozent Umsatzsteuer trotz der Infrastruktur zum Verzehr der Speisen zu verhindern, muss die Frage aller Fragen gestellt werden: „Zum Mitnehmen oder zum Hieressen?“. Wie eingangs erläutert werden beim Mitnehmen nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig.


Tipp: Antwortet der Kunde „Zum Mitnehmen.“ und verzehrt die Speisen dann doch vor Ort im Sitzen, muss der bei Zahlung verwendete sieben Prozent Umsatz nicht mehr in einen 19-prozentigen Umsatz berichtigt werden.


Sieben Prozent Umsatzsteuer: Werden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung gestellt, wird für den Verkauf der Speisen immer nur der 7-prozentige Umsatzsteuersatz fällig. Bietet ein Handwerker seinen Kunden keine Sitzgelegenheiten, sondern nur Stehtische oder Ablagebretter an einem Imbisswagen, ist der 7-prozentige Umsatzsteuersatz gerettet.

Ermäßigter Steuersatz ausnahmsweise für Milchmischgetränke

Gleich zu Beginn dieses Beitrags haben wir Sie darauf hingewiesen, dass für Getränke ausnahmslos der 19-prozentige Umsatzsteuersatz auszuweisen, egal ob die Getränke vor Ort oder außerhalb getrunken werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme für Milchmischgetränke.

Für „Milchmischgetränke zum Mitnehmen“ kann ausnahmsweise der 7-prozentige Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden, wenn der Milchanteil mehr als 75 Prozent beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 35 der Anlage zur Umsatzsteuer). Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht für alkoholische Milchmischgetränke und nicht für Sojamilchgetränke.

 


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Stand: 08. August 2017

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